BTB
Gewerkschaft Technik und Naturwissenschaft
im dbb – beamtenbund und tarifunion
Landesbund Rheinland-Pfalz e.V.
 


Satzung
 

 

 

         I N H A L T                                                

        

Seite

 

 § 1       Name und Sitz                                                                      3

 § 2       Zweck und Aufgabe                                                              3

 § 3       Mitgliedschaft                                                                        3

 § 4       Beendigung der Mitgliedschaft                                              3

 § 5       Rechte und Pflichten der Mitglieder                                      4

 § 6       Gliederung                                                                             4

 § 7       Organe                                                                                  5

 § 8      Gewerkschaftstag                                                                 5

 § 9       Landesvorstand                                                                    6

 § 10     Landesleitung                                                                        7

 § 11     Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft                                 7

 § 12     Rechnungsprüfer                                                                  8

 § 13     Geschäftsjahr                                                                       8

 § 14     Satzungsänderung                                                               8

 § 15     Auflösung                                                                              8

 § 16     Protokollführung                                                                    8

 § 17     Besondere Bestimmungen                                                   8

 § 18     Inkrafttreten                                                                           9

 

 

Vorbemerkung

In der Satzung des BTB Rheinland-Pfalz werden die gewerkschaftlichen Funktionen innerhalb des BTB und die Mitglieder selbst genannt. Im Interesse einer Gleichbehandlung der weiblichen und männlichen Kollegen wäre es geboten, die Funktionsbezeichnungen in weiblicher und männlicher Form in den Text aufzunehmen. Um die Lesbarkeit der BTB-Satzung zu erleichtern, wurde auf eine geschlechtsbenennende Doppelbezeichnung verzichtet. Soweit dies möglich war, wurden geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet.

Dieser Hinweis dient der Klarstellung, dass sich die BTB-Satzung in gleicher Weise an die Kolleginnen und Kollegen des in § 3(1) genannten technischen und naturwissen-schaftlichen öffentlichen Dienstes richtet.

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

(1)   Die Organisation führt den Namen "BTB - Gewerkschaft Technik und Naturwissenschaft im dbb – beamtenbund und tarifunion  - Landesbund Rheinland-Pfalz " im weiteren BTB genannt.

Der BTB ist Mitglied des dbb Rheinland-Pfalz und zugleich Landesgliederung des "BTB - Gewerkschaft Technik und Naturwissenschaft im dbb – beamtenbund und tarifunion, Mitgliedsgewerkschaft des DBB Deutschland " (Bundesfachgewerkschaft). Der BTB ist im Vereinsregister eingetragen.

(2)   Der Sitz des BTB ist Mainz.

 

§ 2

Zweck und Aufgabe

 

(1)   Der BTB bezweckt den gewerkschaftlichen Zusammenschluss der Beamten, Angestellten und Arbeiter der technischen und naturwissenschaftlichen Verwaltungen, Anstalten, Betriebe des öffentlichen Dienstes und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie aus diesen hervorgegangenen privatisierten Unternehmen, der Beamtenanwärter, Auszubildenden, Versorgungsempfänger und Rentner aus diesen Bereichen auf berufsständischer Grundlage.

(2)   Der BTB sieht seine Aufgabe in der Wahrnehmung der berufsständisch orientierten und mit gewerkschaftlichen Mitteln durchzusetzenden Interessen seiner Mitglieder. Er will insbesondere einen Beitrag dazu leisten, daß der Technik, den Naturwissenschaften und der Umwelt und den in diesen Bereichen Beschäftigten die notwendige Beachtung und eine gerechte Wertung zuteil werden. Dabei vertritt der BTB die Interessen aller Fachrichtungen und Laufbahnen des technischen und naturwissenschaftlichen Dienstes.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(1)   Die Einzelmitgliedschaft kann der in § 2 (1) genannte Personenkreis erwerben.

(2)   Die korporative Mitgliedschaft kann von gewerkschaftlichen technischen Verbänden oder deren Untergliederungen für die bei ihnen organisierten Mitglieder erworben werden (Fachverbände).

(3)   Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Fachgruppe, besteht eine solche nicht, entscheidet die Landesleitung. Über die Aufnahme von Fachverbänden entscheidet der Landesvorstand.

(4)   Jugendliche Mitglieder sind bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres gleichzeitig Mitglied der BTB-Jugend. Weibliche Mitglieder sind gleichzeitig Mitglied der BTB-Frauenvertretung. Ruhestandsbeamte und Rentner sind gleichzeitig Mitglied der BTB-Vertretung der Senioren und Hinterbliebenen. Arbeitnehmer sind gleichzeitig Mitglied der BTB-Arbeitnehmervertretung.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2)   Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich der Fachgruppe oder der Landesleitung anzuzeigen.

(3)   Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied der Satzung zuwiderhandelt oder satzungsgemäß gefaßten Beschlüssen trotz schriftlicher Aufforderung nicht Folge leistet. Der Antrag auf Ausschluss ist von der Fachgruppe oder der Landesleitung zu stellen. Über den Ausschluss entscheidet der Landesvorstand mit 2/3 Mehrheit. Über den Einspruch eines Mitgliedes gegen den Beschluss des Landesvorstandes entscheidet der Gewerkschaftstag mit einfacher Mehrheit. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

(4)   Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den BTB. Die Anwendung der §§ 738-740 BGB wird ausgeschlossen.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Die Mitglieder werden bei der Vertretung berechtigter Interessen im Sinne des § 2 (2) dieser Satzung durch den BTB unterstützt.

(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet:

(a)   die Satzung und die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse zu beachten,

(b)   den satzungsgemäß festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(3)   Bleibt ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als zwölf Monate im Rückstand, so ruhen von diesem Zeitpunkt an seine Rechte. Der Ausschluss aus dem BTB ist in diesem Falle möglich.

(4)   Auf Vorschlag der Landesleitung kann der Landesvorstand in begründeten Fällen Anträgen auf Stundung von Beitragszahlungen stattgeben und Ausnahmen vom Ruhen der Mitgliederrechte zulassen.

(5)   Ehrenmitglieder gemäß § 11 der Satzung sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6

Gliederung

 

(1)   Der BTB gliedert sich in Fachgruppen und Fachverbände. Eine Fachgruppe muss mindestens 20 Mitglieder haben. Mitglieder, für deren Fachrichtung noch keine Fachgruppe besteht, werden einer bestehenden Fachgruppe zugeordnet.

(2)   Die Fachgruppen und Fachverbände nehmen die Interessen ihrer Mitglieder wahr.

Die Vertretungen der BTB-Arbeitnehmer, BTB-Frauen, BTB-Jugend und BTB-Senioren und Hinterbliebenen nehmen - nach Abstimmung mit der Landesleitung - fachgruppenübergreifend die speziellen Interessen ihrer Mitglieder wahr.

 

(3)   Die Zusammenarbeit einer Fachgruppe, eines Fachverbandes, der BTB-Arbeitnehmer, der BTB-Frauen, der BTB-Jugend oder der BTB-Senioren und Hinterbliebenen mit übergebietlichen Vereinigungen ihrer Fachrichtung ist möglich, wenn die Ziele dieser Vereinigung denen des BTB nicht entgegenstehen.

(4)   Stellungnahmen und Eingaben des BTB an Mitglieder der Landesregierung werden durch den Landesvorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter oder in deren Auftrag durch den zuständigen Fachgruppenvorsitzenden abgegeben. Im übrigen bleibt die Eigenständigkeit der Fachgruppen unberührt.

 

(5)   Die Mitglieder der Fachgruppen und der Fachverbände wählen sich auf die Dauer von fünf Jahren:

(a)   einen Vorstand;

(b)   die Delegierten und deren Vertreter für den Gewerkschaftstag;

(c)   die Mitglieder des Landesvorstandes und deren Vertreter.

(6)   Der Fachgruppenvorsitzende ist Mitglied des Landesvorstandes. Auf je angefangene 100 Mitglieder einer Fachgruppe oder eines Fachverbandes entfällt ein Mitglied des BTB-Landesvorstandes, wobei der Fachgruppenvorsitzende anzurechnen ist.

(7)   Auf je angefangene 20 Mitglieder einer Fachgruppe oder eines Fachverbandes entfällt ein Delegierter.

(8)   Jede Fachgruppe und jeder Fachverband hat der Landesleitung die gewählten Vorstandsmitglieder und Delegierten unverzüglich mitzuteilen.

(9)   Die Fachgruppen führen eigene Kassen. Sie erhalten Haushaltsmittel von der Landesleitung; der Betrag richtet sich nach dem vom Landesvorstand verabschiedeten Haushaltsplan. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen.

 

§ 7

Organe

 

Die Organe des BTB sind:

1. der Gewerkschaftstag;

2. der Landesvorstand;

3. die Landesleitung.

 

§ 8

Gewerkschaftstag

 

(1)   Der Gewerkschaftstag ist das oberste Organ des BTB. Er besteht aus den gewählten Delegierten der Fachgruppen, Fachverbände und dem Landesvorstand.

(2)   Der Gewerkschaftstag findet bei Bedarf, jedoch mindestens alle fünf Jahre statt. Über den Bedarf entscheidet der Landesvorstand. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Delegierten muß ein Gewerkschaftstag einberufen werden.

(3)   Der Gewerkschaftstag wird durch die Landesleitung einberufen. Der Termin ist spätestens drei Monate vorher allen Mitgliedern durch ein Verbandsorgan bekannt zu geben.

(4)   Die Landesleitung hat Zeit, Ort und Tagesordnung sowie die eingegangenen Anträge mindestens 1 Monat vorher den Delegierten und dem Landesvorstand schriftlich bekannt zu geben.

(5)   Die Feststellung der auf eine Fachgruppe oder einen Fachverband entfallenden Anzahl an Delegierten erfolgt durch die Landesleitung aufgrund der vor der Einberufung zuletzt zur Beitragszahlung gemeldeten Mitglieder. Das Ergebnis  muss mindestens 3 Monate vor dem Gewerkschaftstag bekanntgegeben werden. Gegen die Festsetzung der Landesleitung kann innerhalb einer Frist von 1 Monat Widerspruch erhoben werden. Über diesen Widerspruch entscheidet der Landesvorstand endgültig.

(6)   Anträge zum Gewerkschaftstag können alle Mitglieder stellen. Die Anträge sind spätestens 2 Monate vorher schriftlich bei der Landesleitung einzureichen und zu begründen. Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn der Gewerkschaftstag ihre Dringlichkeit beschließt.

(7)   Der Gewerkschaftstag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner  satzungsgemäßen Mitglieder (Delegierte und Landesvorstand) anwesend sind.

(8)   Der Gewerkschaftstag ist insbesondere zuständig für :

(a)   die Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des BTB,

(b)   die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts der Landesleitung,

(c)   die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,

(d)   die Erteilung der Entlastung,

(e)   die Wahl der Landesleitung in geheimer Wahl für die nächsten fünf Jahre,

(f)     die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei stellvertretenden Rechnungsprüfern für die nächsten fünf Jahre,

(g)   - die Wahl einer Arbeitnehmervertretung

- die Wahl einer Frauenvertretung

- die Wahl einer Jugendvertretung

- der Vertretung der Senioren und Hinterbliebenen

und deren Vertreter, jeweils für die nächsten fünf Jahre

(h)   die Aufstellung der Richtlinien für die Haushaltsführung und die Festsetzung der Beiträge,

(i)      die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

(j)      die Erledigung von Anträgen, Beschwerden und Einsprüchen

(k)    die Ernennung von Ehrenvorsitzenden,

(l)      die Auflösung des BTB.

(9)   Die Wahlen zu (e) bis (g) sind geheim durchzuführen. Der Delegiertentag beschließt zu (a) bis (d) und (h) bis (l) mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt.

(10)           Abstimmungen beim Gewerkschaftstag sind auf Antrag von mindestens zehn stimmberechtigten Delegierten geheim durchzuführen.

(11)           Stimmübertragung ist möglich.

 

§ 9

Landesvorstand

 

(1)   Der Landesvorstand besteht aus :

(a)   der Landesleitung,

(b)   den Ehrenvorsitzenden,

(c)   den nach § 6 (5)(c) gewählten Mitgliedern,

(d)   der Arbeitnehmervertretung,

der Frauenvertretung,

der Jugendvertretung,

der Vertretung der Senioren und Hinterbliebenen.

(2)   Der Landesvorstand setzt die vom Gewerkschaftstag gegebenen Grundsätze für die verbandspolitische Arbeit in Beschlüsse um, die die Landesleitung auszuführen hat.

(3)   Der Landesvorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.

(4)   Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Soweit im Einzelfall keine Einwendungen geltend gemacht werden, ist auch die Beschlussfassung im Umlaufverfahren zulässig.

(5)   Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden einer Fachgruppe oder eines Fachverbandes soll dessen Vertreter teilnehmen.

(6)   Scheidet ein Mitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so rückt ein Vertreter  nach.

(7)   Der Landesvorstand wird bei Bedarf von der Landesleitung oder auf Antrag von mehr als 1/3 der Mitglieder des Landesvorstandes einberufen. Er tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens sieben volle Kalendertage liegen. Die Tagesordnung ist schriftlich mitzuteilen. In besonders dringenden Fällen kann der Landesvorsitzende hiervon abweichen.

(8)   Der Landesvorstand beschließt auf Antrag die Bildung einer Fachgruppe. Unter Bezugnahme auf § 6 (1) stellt er die Auflösung einer Fachgruppe fest.

(9)   Der Landesvorstand ist zuständig für die Genehmigung des Haushaltsplanes.

(10)     Der Landesvorstand ist zuständig für die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.

(11)    Der Landesvorstand kann sich für die Durchführung seiner Sitzungen im Rahmen der geltenden Satzung eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 10

Landesleitung

 

(1)   Die Landesleitung besteht aus:

(a)   dem Landesvorsitzenden,

(b)   vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,

(c)   dem Schatzmeister,

(d)   dem Landesbund angehörende Mitglieder der BTB-Bundesleitung

Bei Bedarf kann eine Vertretung der in § 6 Abs. 2 genannten Gruppierungen beratend zugezogen werden.

(2)   Die Landesleitung soll sich aus Angehörigen verschiedener Laufbahnen und Fachgruppen zusammensetzen.

(3)   Die Landesleitung ist bei Bedarf einzuberufen. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens sieben volle Kalendertage liegen. Die Tagesordnung ist schriftlich mitzuteilen. In besonders dringenden Fällen kann der Landesvorsitzende hiervon abweichen.

(4)   Bei satzungsgemäßer Einladung ist die Landesleitung immer beschlussfähig.

(5)   Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

(6)   Aufgabe der Landesleitung ist die Erledigung der laufenden Geschäfte des BTB im Rahmen der Satzung und der vom Gewerkschaftstag und dem Landesvorstand gefaßten Beschlüsse. Von wichtigen Verhandlungen ist der Landesvorstand unverzüglich zu unterrichten.

(7)   Scheidet ein Mitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so hat der Landesvorstand die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(8)   Der Landesvorsitzende und seine Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Seine persönliche Haftung im Sinne des §54 BGB ist ausgeschlossen.

 

§ 11

Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz

 

(1)   Persönlichkeiten, die sich um die Technik, die Naturwissenschaften und die Umwelt und den in diesen Bereichen tätigen Menschen der öffentlichen Verwaltung besonders verdient gemacht haben, kann der Landesvorstand die Ehrenmitgliedschaft des BTB verleihen. 

(2)   Der Gewerkschaftstag kann einem ehemaligen Landesvorsitzenden des BTB, der sich über die in Absatz (1) genannten Verdienste hinaus in außergewöhnlicher Weise um Organisation und Aufbau des BTB bemüht und verdient gemacht hat, den Ehrenvorsitz zuerkennen.

 

§ 12

Rechnungsprüfer

    

Die vom Gewerkschaftstag gewählten beiden Rechnungsprüfer haben während der Wahlperiode die Haushalts- und Kassenführung zu überwachen, vor jedem Gewerkschaftstag eine Kassenprüfung vorzunehmen und dem Gewerkschaftstag zu berichten.

Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Landesvorstand angehören und dürfen nur einmal wiedergewählt werden.

 

§ 13

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14

Satzungsänderung

 

Eine Änderung der Satzung muss vom Gewerkschaftstag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden. Die Landesleitung ist ermächtigt, die für die Eintragung oder Änderung der Eintragung des BTB erforderlichen Maßnahmen beim zuständigen Vereinsgericht zu treffen und redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.

 

§ 15

Auflösung des BTB

 

Die Auflösung des BTB kann nur von einem eigens zu diesem Zweck einberufenen Gewerkschaftstag mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Ist der Gewerkschaftstag nicht mit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig, so ist innerhalb von fünf Wochen ein neuer Gewerkschaftstag förmlich einzuberufen. Dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

Wird die Auflösung des BTB beschlossen, ist gleichzeitig über die Verwendung des vorhandenen Vermögens zu entscheiden und ein Vertrauensmann zu wählen, der die Liquidation durchführt.

 

§ 16

Protokollführung

 

Über Versammlungen, Tagungen und Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, aus denen die gefaßten Beschlüssen sowie die Wahl- bzw. Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Sie sind vom jeweiligen Schriftführer und dem Tagungsleiter zu unterzeichnen.

 

§17

Besondere Bestimmungen

 

Zur Kontaktpflege unter den Mitgliedern können Bezirks- bzw. Dienststellengruppen gebildet werden, die aus ihrer Mitte Obleute wählen. Diese Obleute sind der Landesleitung bekanntzugeben. 

 

§ 18

Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung wurde auf dem Delegiertentag am 20. Juni 1994 in Koblenz beschlossen. Auf dem Delegiertentag am 17. September 1998 in Kaiserslautern sowie am 24.10.2006 in Grolsheim wurden Änderungen beschlossen.

 Die vom Delegiertentag beschlossene geänderte Satzung wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz  eingetragen.

 

BTB - Gewerkschaft Technik und Naturwissenschaft
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