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Gewerkschaft
Technik und
Naturwissenschaft
im öffentlichen
Dienst
Bund der Technischen
Beamten, Angestellten und Arbeiter
im Deutschen Beamtenbund
S a t z u n g
§ 1
Name und Sitz
- Die Organisation führt den
Namen "Gewerkschaft Technik
und Naturwissenschaft im öffentlichen Dienst – BTB – Bund
der Technischen Beamten, Angestellten und Arbeiter –
Bundesfachverband im DBB – Beamtenbund und Tarifunion",
im weiteren BTB genannt.
- Der Sitz des BTB ist Berlin
§ 2
Zweck und Aufgabe
- Der BTB bezweckt den
gewerkschaftlichen Zusammenschluss
der Beamten, Angestellten und Arbeiter der technischen und
naturwissenschaftlichen Verwaltungen, Anstalten und Betriebe des
öffentlichen Dienstes, der sonstigen Körperschaften des
öffentlichen Rechts und des privatisierten Bereichs, sowie der
Beamtenanwärter, Auszubildenden, Ruhestandsbeamten und Rentner
aus diesen Bereichen auf berufständischer Grundlage.
- Der BTB sieht seine Aufgabe in der
Wahrnehmung der berufsständisch orientierten und mit
gewerkschaftlichen Mitteln durchzusetzenden Interessen seiner
Mitgliedverbände. Er will insbesondere einen Beitrag dazu
leisten, dass der Technik und Naturwissenschaft und den in
diesen Bereichen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes die
notwendige Beachtung und eine gerechte Wertung zuteil werden.
Dabei vertritt der BTB die Interessen aller Fachrichtungen und
Laufbahnen des technischen und naturwissenschaftlichen Dienstes.
§ 3
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft des BTB
können erwerben:
- die Landesgliederungen des BTB
in den Bundesländern,
- Organisationseinheiten auf
Bundesebene.
- Landesgliederungen und
Organisationseinheiten auf Bundesbeben, werden nachfolgend als
Mitgliedsverbände bezeichnet. In den Organen nach § 9a) und
b) nehmen die Mitgliedverbände mit weniger als 50
Einzelmitgliedern als Gäste teil.
§ 4
Erwerb der
Mitgliedschaft
- Der Beitritt ist schriftlich zu
beantragen.
- Über die Aufnahme von
Mitgliedsverbänden entscheidet der Bundesvorstand mit
einfacher Mehrheit. Das Ergebnis wird dem Bewerber schriftlich
mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
- Gegen die Ablehnung kann der
Bewerber Beschwerde zum nächsten ordentlichen
Gewerkschaftstag einlegen, der dann über die Aufnahme mit
einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
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Beendigung der
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt oder Ausschluss aus dem BTB oder infolge eines
Mitgliedsverbandes.
- Der Austritt ist nur zum Schluss
eines Kalenderjahres möglich. Er ist unter Einhaltung einer
vierteljährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief
der Bundesleitung anzuzeigen.
- Der Ausschluss ist zulässig, wenn
ein Mitgliedsverband der Satzung zuwiderhandelt oder
satzungsgemäß gefassten Beschlüssen trotz schriftlicher
Aufforderung durch die Bundesleitung nicht Folge leistet.
- Der Antrag auf Ausschluss ist von
der Bundesleitung schriftlich beim Bundesvorstand zu stellen.
Über den Antrag entscheidet der Bundesvorstand durch Beschluss
mit Zweidrittelmehrheit.
- Vor der Beschlussfassung ist dem
betroffenen Mitgliedsverband Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme zu geben.
- Gegen den Beschluss des
Bundesvorstandes ist innerhalb eines Monats vom Tage der
Bekanntgabe an, der Einspruch durch Anrufung des
Gewerkschaftstages zulässig. Der Einspruch ist fristgerecht
schriftlich bei der Bundesleitung einzureichen. Über den
Einspruch eines Mitgliedsverbandes gegen den Beschluss des
Bundesvorstandes entscheidet der Gewerkschaftstag mit einfacher
Mehrheit.
- Bis zur endgültigen Entscheidung
ruhen Rechte und Pflichten des Mitgliedsverbandes.
- Beschließt ein Mitgliedsverband
seine Auflösung, so hat er dies unverzüglich den zuständigen
Vorstand der Bundesleitung des BTB schriftlich mitzuteilen.
- Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch gegenüber dem BTB,
insbesondere an dem Vermögen oder der Herausgabe eines Anteiles
an diesem Vermögen.
- Die Anwendung der §§ 738 bis 740
BGB wird ausgeschlossen.
§ 6
Rechte und Pflichten
der Mitglieder
- Die Mitgliedsverbände haben
Anspruch auf tatkräftige
Unterstützung bei der Interessenvertretung durch den BTB im
Sinne des § 2 Abs. 2.
- Die Mitgliedsverbände sind
verpflichtet:
a) die Satzung und die
satzungsgemäß gefassten
Beschlüsse zu beachten
b) den BTB über wichtige Vorgänge
laufend zu
unterrichten
c) den festgesetzten Beitrag je
Einzelmitglied monatlich
regelmäßig und termingerecht zu
zahlen.
- Ist ein Mitgliedsverband mit der
Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand, so ruhen
seine Rechte. Der Zeitpunkt, von dem ab die Rechte ruhen, ist
durch die Bundesleitung festzustellen und dem Mitgliedsverband
mitzuteilen.
- Auf Vorschlag der Bundesleitung
kann der Bundesvorstand in begründeten Fällen auf Stundung von
Beitragszahlungen stattgeben und Ausnahmen vom Ruhen der
Mitgliederrechte zulassen.
§ 7
Beitragszahlung
- Die Mitgliedsverbände zahlen an
den BTB die Beiträge, die dem BTB unmittelbar zufließen und
die Beitragsanteile, die der BTB an den DBB – Beamtenbund
und Tarifunion abführt.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge
für den BTB wird vom Gewerkschaftstag des BTB festgesetzt.
- Für die Höhe der
Beitragsanteile und sonstigen Zahlungen an den DBB gelten die
Beschlüsse der hierfür zuständigen Beschlussgremien des
DBB. Die Mitgliedsverbände des BTB sind verpflichtet, diese
Beschlüsse ebenso zu respektieren, wie der BTB.
- Die Höhe der Beiträge richtet
sich nach der Zahl der Einzelmitglieder, die die
Mitgliedsverbände des BTB haben. Maßgebend ist die Zahl der
Einzelmitglieder am Vortage des jeweiligen Zahlungstermins.
- Die Mitgliedsbeiträge für den
BTB und die an den DBB über den BTB abzuführenden
Beitragsanteile sind monatlich fällig.
- Ehrenvorsitzende und
Ehrenmitglieder sind bei der Festsetzung der zu zahlenden
Mitgliedsbeiträge nicht anzurechnen.
§ 8
Mitgliedsverbände
des BTB
- Die Mitgliedsverbände des BTB
repräsentieren den BTB auf Landesebene bzw. innerhalb ihres
Organisationsbereiches.
- Über ihren organisatorischen
Aufbau entscheiden die Mitgliedsverbände des BTB selbst.
§ 9
Organe
Der BTB hat folgende Organe:
- den Gewerkschaftstag
- den Bundesvorstand
- die Bundesleitung
§ 10
Gewerkschaftstag
- Der Gewerkschaftstag ist das
oberste Organ des BTB
- Er setzt sich zusammen aus dem
Bundesvorstand und den Delegierten der Mitgliedsverbände.
- Der Gewerkschaftstag findet bei
Bedarf, jedoch mindestens alle 4 Jahre statt. Über den Bedarf
entscheidet der Bundesvorstand.
- Auf Antrag des Bundesvorstandes
müssen außerordentliche Gewerkschaftstage einberufen werden.
Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit.
- Auf je 200 angefangene
Einzelmitglieder eines Mitgliederverbandes, für die Beiträge
satzungsgemäß gezahlt wurden, entfällt ein Delegierter.
- Der Gewerkschaftstag ist
insbesondere zuständig für:
- Festlegung der Grundsätze
für die Arbeit des BTB,
- Entgegennahme der Geschäfts-
und Kassenberichts der Bundesleitung
- Entgegennahme des Berichts der
Rechungsprüfer
- Erteilung der Entlastung
- Wahl der Bundesleitung in
geheimer Wahl für die nächsten vier Jahre.
- Wahl von zwei
Rechnungsprüfern und zwei stellvertretenden
Rechungsprüfern für die nächsten vier Jahre,
- Aufstellung der Richtlinien
für die Haushaltführung und die Festsetzung der Beiträge,
- Satzungsänderungen,
- Erledigung von Anträgen,
Beschwerden und Einsprüchen,
- Ernennung von
Ehrenvorsitzenden,
- Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft,
- Auflösung des BTB
- Der Gewerkschaftstag wird auf
Beschluss des Bundesvorstandes durch die Bundesleitung unter
Bekanntgabe des Tagungsortes drei Monate vorher schriftlich
einberufen.
- Anträge an den Gewerkschaftstag
können von der Bundesleitung, dem Bundesvorstand, den
Mitgliedsverbänden, sowie der BTB Arbeitnehmervertretung, der
BTB – Frauenvertretung, der BTB – Jugend und der BTB –
Vertretung der Ruhestandsbeamten und Rentner gestellt werden.
Sie sind mindestens zwei Monate vorher schriftlich der
Geschäftsstelle zuzuleiten.
- Später eingehende Anträge
können nur behandelt werden, wenn der Gewerkschaftstag ihre
Dringlichkeit beschließt.
- Anträge auf Satzungsänderung,
Auflösung des BTB oder Ausschluss von Mitgliedern können
nicht als dringlich erklärt werden.
- Das Tagungsprogramm und die
eingegangenen Anträge, Beschwerden und Einsprüche sind
mindestens einen Monat vorher bekannt zugeben.
- Der Gewerkschaftstag beschließt
mit einfacher Stimmenmehrheit soweit diese Satzung nicht
ausdrücklich Abweichendes bestimmt.
- Abstimmungen und Wahlen beim
Gewerkschaftstag sind auf Antrag von mindestens zehn
stimmberechtigten Delegierten geheim durchzuführen.
- Der Gewerkschaftstag ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
- Stimmübertragung in möglich.
§ 11
Ehrenvorsitz und
Ehrenmitgliedschaft
- Der Gewerkschaftstag kann einem
ehemaligen Bundesvorsitzenden des BTB, der sich um Technik und
Naturwissenschaft und den in diesen Bereichen Beschäftigten der
öffentlichen Verwaltung und darüber hinaus in
außergewöhnlicher Weise um Organisation und Aufbau des BTG
bemüht und verdient gemacht hat, den Ehrenvorsitz auf
Lebenszeit zuerkennen.
- Der Gewerkschaftstag kann
Persönlichkeiten, die sich um Technik und Naturwissenschaft und
den in diesen Bereichen Beschäftigen der öffentlichen
Verwaltung bemüht und verdient gemacht haben, sowie ehemaligen
Amtsinhabern des BTB, die sich darüber hinaus in besonderer
Weise um Organisation und Aufbau des BTB bemüht und verdient
gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft des BTB auf Lebenszeit
verleihen.
§ 12
Rechnungsprüfer
- Die gewählten Rechnungsprüfer
sind dem Gewerkschaftstag verantwortlich. Sie sollen
mindestens einmal im Jahr die Haushalts und Kassenführung
überprüfen.
- Die Rechnungsprüfer müssen
gemeinsam tätig werden
- Nach Ablauf einer Wahlperiode
muss einer der Rechnungsprüfer ausscheiden. Wiederwahl ist
nur einmal möglich.
- Mitglieder des Bundesvorstandes
und Vorsitzende der Mitgliederverbände dürfen nicht gewählt
werden.
- Wird ein Rechnungsprüfer
während seiner Amtsperiode in ein Amt nach Satz 4 berufen, so
erlischt sein Amt als Rechnungsprüfer.
§ 13
Bundesvorstand
- Der Bundesvorstand besteht aus:
- der Bundesleitung,
- den Ehrenvorsitzenden,
- je einem Vertreter der
Mitgliedsverbände,
- den Vorsitzenden
- der BTB-Arbeitnehmervertretung,
- der BTB-Frauenvertretung
- der BTB-Jugend,
- der BTB-Vertretung der
Ruhestandsbeamten und Rentner
- den Ehrenmitgliedern des BTGB,
soweit diese ehemalige Amtsinhaber des BTB sind. Sie nehmen
mit beratender Stimme teil,
- Vertreter von kooperierenden
Verbänden
- Die zu entsendenden Vertreter
für den Bundesvorstand müssen namentlich bekannt sein. Sie
können sich vertreten lassen.
- Der Bundesvorstand ist
zuständig für:
- Grundsatzfragen im Rahmen der
vom Gewerkschaftstag gefassten Beschlüsse,
- Nachwahl eines Mitglieds der
Bundesleitung bei vorzeitigem Ausscheiden,
- Bewilligung des
Haushaltsvoranschlages,
- Festsetzung der Höhe der
Reisekosten und Entschädigungen,
- Einstellung von Mitarbeitern
gegen Vergütung,
- Organisations- und
Pressefragen,
- Bildung von Arbeitskreisen und
Benennung eines Mitglieds, das bis zur konstituierenden
Sitzung die Geschäftsführung wahrnimmt.
- Koordinierung der
Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise,
- Aufnahme neuer
Mitgliedsverbände,
- Ausschluss von Mitgliedern,
- Anträge und Beschwerden,
soweit sie nicht dem Gewerkschaftstag vorbehalten sind,
- Einberufung und Ausgestaltung
der Gewerkschaftstage.
- Der Bundesvorstand tritt bei
Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen.
- Auf Wunsch der Bundesleitung
oder wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des
Bundesvorstandes bei der Bundesleitung schriftlich die
Einberufung mit Begründung beantragt, findet eine
außerordentliche Bundesvorstandsitzung statt.
- Über die Zulassung von
Gästen an der Bundesvorstandssitzung entscheidet die
Bundesleitung.
- Mitglieder der Arbeitskreise
sollen beteiligt werden, soweit dies für die Beratung und
Beschlussfassung erforderlich ist.
- Soweit im Einzelfall keine
Einwendungen geltend gemacht werden, ist die
Beschlussfassung im Umlaufverfahren zulässig.
- Der Bundesvorstand kann sich
für die Durchführung seiner Sitzungen im Rahmen der
geltenden Satzung eine Geschäftsordnung geben.
§ 14
Bundesleitung
- Die Bundesleitung besteht aus:
- dem Bundesvorsitzenden,
- mindestens vier
stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
- dem Schatzmeister
- Die Bundesleitung soll sich
aus Angehörigen verschiedener Laufbahnen und Fachrichtungen
zusammensetzen.
- Aufgabe der Bundesleitung ist
die Erledigung der laufenden Geschäfte des BTB im Rahmen
der Satzung und der von den Organen des BTB gefassten
Beschlüssen. Bei Bedarf lädt die Bundesleitung Mitglieder
der BTB – Vertretungen und – Arbeitskreise sowie
sonstigen Sachverständigen als Gäste zu ihren Sitzungen
ein.
- Die Mitglieder der
Bundesleitung sind unter sich gleichberechtigt. Jedes
Mitglied der Bundesleitung ist für sich allein Vorstand im
Sinne des § 26 BGB. Seine persönliche Haftung im Sinne des
§ 54 BGB ist ausgeschlossen.
- Die Bundesleitung tritt bei
Bedarf zusammen.
- Die Bundesleitung ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Bundesvorsitzende.
- Die Bundesleitung kann sich
eine Geschäftsordnung im Rahmen der geltenden Satzung
geben.
- Im Falle des vorzeitigen
Ausscheidens eines Mitglieds der Bundesleitung wählt der
Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit eine(n) Nachfolger(in),
der/die Aufgaben bis zur Neuwahl wahrnimmt.
§ 15
Arbeitskreise
- Zur Unterstützung des
Bundesvorstandes und der Bundesleitung können Arbeitskreise
eingerichtet werden. Über wichtige Entwicklungen aus ihren
jeweiligen Bereichen berichten sie umgehend der Bundesleitung.
- Aufgabenbezogene Arbeitskreise
dienen der Behandlung von besonderen Aufgabenbereichen (z.B.
Beamten- und Besoldungsrecht, Grundsatzfragen, Umwelt, usw.)
- Fachrichtungsbezogene
Arbeitskreise können eingerichtet werden zur
Interessenvertretung einzelner Fachrichtungen (z.B.
Bauverwaltung, Vermessung, usw.).
- Über die Einrichtung von
Arbeitskreisen befindet der Bundesvorstand.
- Die Mitglieder der aufgaben
bezogenen Arbeitskreise werden vom Bundesvorstand gewählt.
Sie müssen nicht Mitglieder des Bundesvorstandes sein.
- Der Bundesvorstand erlässt die
für die Organisation der aufgaben bezogenen Arbeitskreise
notwendigen Geschäftsordnungsvorschriften.
- Fachrichtungsbezogene
Arbeitskreise organisieren sich aus den entsprechenden
Fachgruppen der Mitgliedsverbände. Sie finanzieren sich
selbst und können sich eigene Geschäftsordnungen geben.
Diese bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes.
§ 16
BTB –
Arbeitnehmervertretung
- Zur Wahrnehmung der besonderen
Interessen der
Arbeitnehmer besteht eine BTB-Arbeitnehmervertretung.
Sie ist für die tarifpolitische Arbeit verantwortlich und
vertritt den BTB in der DBB-Tarifunion. Über wichtige
Entwicklungen aus ihrem Bereich berichtet sie umgehend
der Bundesleitung.
- Für die Organisation der
BTB-Arbeitnehmervertretung
finden die Bestimmungen über die Arbeitskreise-
§ 15 Absatz (4) bis (6) – sinngemäß Anwendung.
§ 17
BTB –
Frauenvertretung
- Zur Wahrnehmung der
besonderen Interessen der Frauen
besteht eine BTB – Frauenvertretung. Über wichtige
Entwicklungen aus ihrem Bereich berichtet sie umgehend
der Bundesleitung.
- Für die Organisation der
BTB – Frauenvertretung finden
die Bestimmungen über die Arbeitskreise -
§ 15 Absatz (4) bis (6) - sinngemäß Anwendung.
§ 18
BTB – Jugend
- Zur Förderung der
Jugendarbeit sind Jugendliche in der
BTB – Jugend zusammengefasst. Über wichtige
Entwicklungen aus ihrem Bereich berichtet sie umgehend
der Bundesleitung.
- Für die Organisation der
BTB – Jugend finden die
Bestimmungen über die Arbeitskreise -
§ 15 Absatz (4) bis (6) - sinngemäß Anwendung.
§ 19
BTB –
Vertretung der Ruhestandsbeamten und Rentner
- Zur Wahrnehmung der
besonderen Interessen der
Ruhestandsbeamten und Rentner besteht eine BTB –
Vertretung der Ruhestandsbeamten und Rentner. Sie ist für
die Versorgungs- und Rentenpolitik des BTB
verantwortlich. Über wichtige Entwicklungen aus ihrem
Bereich berichtet sie umgehend der Bundesleitung.
- Für die Organisation der
BTB – Jugend finden die
Bestimmungen über die Arbeitskreise -
§ 15 Absatz (4) bis (6) - sinngemäß Anwendung.
§ 20
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 21
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann
vom Gewerkschaftstag nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.
§ 22
Bundeszeitschrift
Der BTB unterhält ein eigenes
Presseorgan.
§ 23
Auflösung des BTB
Die Auflösung des BTB kann nur
von einem eigens zu diesem Zweck einberufenen Gewerkschaftstag
mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Ist der
Gewerkschaftstag nicht mit mindestens der hälfte der
stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig, so ist innerhalb
von fünf Wochen ein neuer Gewerkschaftstag förmlich
einzuberufen. Dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Delegierten beschlussfähig. Über die Verwendung des
Vermögens beschließt der letzte Gewerkschaftstag.
§ 24
Inkrafttreten der
Satzung
Diese Satzung wurde auf dem
Bundesvertretertag am 25. Main 2000 in Erfurt beschlossen und
wird mit Ausnahme der Änderung in § 1 Abs. 2 sofort in Kraft
gesetzt. Die Änderung in § 1 Abs. 2 tritt zum 01.01.2002 in
Kraft.
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