Gewerkschaft

Technik und Naturwissenschaft

im öffentlichen Dienst

 

 

Bund der Technischen Beamten, Angestellten und Arbeiter
im Deutschen Beamtenbund

 

 

 

S a t z u n g

 

 

§ 1

Name und Sitz

  1. Die Organisation führt den Namen "Gewerkschaft Technik
    und Naturwissenschaft im öffentlichen Dienst – BTB – Bund der Technischen Beamten, Angestellten und Arbeiter – Bundesfachverband im DBB – Beamtenbund und Tarifunion", im weiteren BTB genannt.
  2. Der Sitz des BTB ist Berlin

 

§ 2

Zweck und Aufgabe

  1. Der BTB bezweckt den gewerkschaftlichen Zusammenschluss
    der Beamten, Angestellten und Arbeiter der technischen und naturwissenschaftlichen Verwaltungen, Anstalten und Betriebe des öffentlichen Dienstes, der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und des privatisierten Bereichs, sowie der Beamtenanwärter, Auszubildenden, Ruhestandsbeamten und Rentner aus diesen Bereichen auf berufständischer Grundlage.
  2. Der BTB sieht seine Aufgabe in der Wahrnehmung der berufsständisch orientierten und mit gewerkschaftlichen Mitteln durchzusetzenden Interessen seiner Mitgliedverbände. Er will insbesondere einen Beitrag dazu leisten, dass der Technik und Naturwissenschaft und den in diesen Bereichen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes die notwendige Beachtung und eine gerechte Wertung zuteil werden. Dabei vertritt der BTB die Interessen aller Fachrichtungen und Laufbahnen des technischen und naturwissenschaftlichen Dienstes.

 

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des BTB können erwerben:
    1. die Landesgliederungen des BTB in den Bundesländern,
    2. Organisationseinheiten auf Bundesebene.
  2. Landesgliederungen und Organisationseinheiten auf Bundesbeben, werden nachfolgend als Mitgliedsverbände bezeichnet. In den Organen nach § 9a) und b) nehmen die Mitgliedverbände mit weniger als 50 Einzelmitgliedern als Gäste teil.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedsverbänden entscheidet der Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit. Das Ergebnis wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
  3. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber Beschwerde zum nächsten ordentlichen Gewerkschaftstag einlegen, der dann über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

 

5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem BTB oder infolge eines Mitgliedsverbandes.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er ist unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief der Bundesleitung anzuzeigen.
  3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitgliedsverband der Satzung zuwiderhandelt oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen trotz schriftlicher Aufforderung durch die Bundesleitung nicht Folge leistet.
  4. Der Antrag auf Ausschluss ist von der Bundesleitung schriftlich beim Bundesvorstand zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Bundesvorstand durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit.
  5. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitgliedsverband Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
  6. Gegen den Beschluss des Bundesvorstandes ist innerhalb eines Monats vom Tage der Bekanntgabe an, der Einspruch durch Anrufung des Gewerkschaftstages zulässig. Der Einspruch ist fristgerecht schriftlich bei der Bundesleitung einzureichen. Über den Einspruch eines Mitgliedsverbandes gegen den Beschluss des Bundesvorstandes entscheidet der Gewerkschaftstag mit einfacher Mehrheit.
  7. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen Rechte und Pflichten des Mitgliedsverbandes.
  8. Beschließt ein Mitgliedsverband seine Auflösung, so hat er dies unverzüglich den zuständigen Vorstand der Bundesleitung des BTB schriftlich mitzuteilen.
  9. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch gegenüber dem BTB, insbesondere an dem Vermögen oder der Herausgabe eines Anteiles an diesem Vermögen.
  10. Die Anwendung der §§ 738 bis 740 BGB wird ausgeschlossen.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitgliedsverbände haben Anspruch auf tatkräftige
    Unterstützung bei der Interessenvertretung durch den BTB im Sinne des § 2 Abs. 2.
  2. Die Mitgliedsverbände sind verpflichtet:
  3. a) die Satzung und die satzungsgemäß gefassten
    Beschlüsse zu beachten

    b) den BTB über wichtige Vorgänge laufend zu
    unterrichten

    c) den festgesetzten Beitrag je Einzelmitglied monatlich

    regelmäßig und termingerecht zu zahlen.

  4. Ist ein Mitgliedsverband mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand, so ruhen seine Rechte. Der Zeitpunkt, von dem ab die Rechte ruhen, ist durch die Bundesleitung festzustellen und dem Mitgliedsverband mitzuteilen.
  5. Auf Vorschlag der Bundesleitung kann der Bundesvorstand in begründeten Fällen auf Stundung von Beitragszahlungen stattgeben und Ausnahmen vom Ruhen der Mitgliederrechte zulassen.

 

§ 7

Beitragszahlung

  1. Die Mitgliedsverbände zahlen an den BTB die Beiträge, die dem BTB unmittelbar zufließen und die Beitragsanteile, die der BTB an den DBB – Beamtenbund und Tarifunion abführt.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für den BTB wird vom Gewerkschaftstag des BTB festgesetzt.
  3. Für die Höhe der Beitragsanteile und sonstigen Zahlungen an den DBB gelten die Beschlüsse der hierfür zuständigen Beschlussgremien des DBB. Die Mitgliedsverbände des BTB sind verpflichtet, diese Beschlüsse ebenso zu respektieren, wie der BTB.
  4. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Zahl der Einzelmitglieder, die die Mitgliedsverbände des BTB haben. Maßgebend ist die Zahl der Einzelmitglieder am Vortage des jeweiligen Zahlungstermins.
  5. Die Mitgliedsbeiträge für den BTB und die an den DBB über den BTB abzuführenden Beitragsanteile sind monatlich fällig.
  6. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind bei der Festsetzung der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge nicht anzurechnen.

§ 8

Mitgliedsverbände des BTB

  1. Die Mitgliedsverbände des BTB repräsentieren den BTB auf Landesebene bzw. innerhalb ihres Organisationsbereiches.
  2. Über ihren organisatorischen Aufbau entscheiden die Mitgliedsverbände des BTB selbst.

 

 

§ 9

Organe

 

Der BTB hat folgende Organe:

    1. den Gewerkschaftstag
    2. den Bundesvorstand
    3. die Bundesleitung

§ 10

Gewerkschaftstag

  1. Der Gewerkschaftstag ist das oberste Organ des BTB
  2. Er setzt sich zusammen aus dem Bundesvorstand und den Delegierten der Mitgliedsverbände.
  3. Der Gewerkschaftstag findet bei Bedarf, jedoch mindestens alle 4 Jahre statt. Über den Bedarf entscheidet der Bundesvorstand.
  4. Auf Antrag des Bundesvorstandes müssen außerordentliche Gewerkschaftstage einberufen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit.
  5. Auf je 200 angefangene Einzelmitglieder eines Mitgliederverbandes, für die Beiträge satzungsgemäß gezahlt wurden, entfällt ein Delegierter.
  6. Der Gewerkschaftstag ist insbesondere zuständig für:
    1. Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des BTB,
    2. Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichts der Bundesleitung
    3. Entgegennahme des Berichts der Rechungsprüfer
    4. Erteilung der Entlastung
    5. Wahl der Bundesleitung in geheimer Wahl für die nächsten vier Jahre.
    6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei stellvertretenden Rechungsprüfern für die nächsten vier Jahre,
    7. Aufstellung der Richtlinien für die Haushaltführung und die Festsetzung der Beiträge,
    8. Satzungsänderungen,
    9. Erledigung von Anträgen, Beschwerden und Einsprüchen,
    10. Ernennung von Ehrenvorsitzenden,
    11. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
    12. Auflösung des BTB
  7. Der Gewerkschaftstag wird auf Beschluss des Bundesvorstandes durch die Bundesleitung unter Bekanntgabe des Tagungsortes drei Monate vorher schriftlich einberufen.
  8. Anträge an den Gewerkschaftstag können von der Bundesleitung, dem Bundesvorstand, den Mitgliedsverbänden, sowie der BTB Arbeitnehmervertretung, der BTB – Frauenvertretung, der BTB – Jugend und der BTB – Vertretung der Ruhestandsbeamten und Rentner gestellt werden. Sie sind mindestens zwei Monate vorher schriftlich der Geschäftsstelle zuzuleiten.
  9. Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn der Gewerkschaftstag ihre Dringlichkeit beschließt.
  10. Anträge auf Satzungsänderung, Auflösung des BTB oder Ausschluss von Mitgliedern können nicht als dringlich erklärt werden.
  11. Das Tagungsprogramm und die eingegangenen Anträge, Beschwerden und Einsprüche sind mindestens einen Monat vorher bekannt zugeben.
  12. Der Gewerkschaftstag beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit soweit diese Satzung nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt.
  13. Abstimmungen und Wahlen beim Gewerkschaftstag sind auf Antrag von mindestens zehn stimmberechtigten Delegierten geheim durchzuführen.
  14. Der Gewerkschaftstag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
  15. Stimmübertragung in möglich.

 

 

§ 11

Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft

  1. Der Gewerkschaftstag kann einem ehemaligen Bundesvorsitzenden des BTB, der sich um Technik und Naturwissenschaft und den in diesen Bereichen Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung und darüber hinaus in außergewöhnlicher Weise um Organisation und Aufbau des BTG bemüht und verdient gemacht hat, den Ehrenvorsitz auf Lebenszeit zuerkennen.
  2. Der Gewerkschaftstag kann Persönlichkeiten, die sich um Technik und Naturwissenschaft und den in diesen Bereichen Beschäftigen der öffentlichen Verwaltung bemüht und verdient gemacht haben, sowie ehemaligen Amtsinhabern des BTB, die sich darüber hinaus in besonderer Weise um Organisation und Aufbau des BTB bemüht und verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft des BTB auf Lebenszeit verleihen.

§ 12

Rechnungsprüfer

  1. Die gewählten Rechnungsprüfer sind dem Gewerkschaftstag verantwortlich. Sie sollen mindestens einmal im Jahr die Haushalts und Kassenführung überprüfen.
  2. Die Rechnungsprüfer müssen gemeinsam tätig werden
  3. Nach Ablauf einer Wahlperiode muss einer der Rechnungsprüfer ausscheiden. Wiederwahl ist nur einmal möglich.
  4. Mitglieder des Bundesvorstandes und Vorsitzende der Mitgliederverbände dürfen nicht gewählt werden.
  5. Wird ein Rechnungsprüfer während seiner Amtsperiode in ein Amt nach Satz 4 berufen, so erlischt sein Amt als Rechnungsprüfer.

§ 13

Bundesvorstand

 

  1. Der Bundesvorstand besteht aus:
  1. der Bundesleitung,
  2. den Ehrenvorsitzenden,
  3. je einem Vertreter der Mitgliedsverbände,
  4. den Vorsitzenden
    • der BTB-Arbeitnehmervertretung,
    • der BTB-Frauenvertretung
    • der BTB-Jugend,
    • der BTB-Vertretung der Ruhestandsbeamten und Rentner
    1. den Ehrenmitgliedern des BTGB, soweit diese ehemalige Amtsinhaber des BTB sind. Sie nehmen mit beratender Stimme teil,
    2. Vertreter von kooperierenden Verbänden
    1. Die zu entsendenden Vertreter für den Bundesvorstand müssen namentlich bekannt sein. Sie können sich vertreten lassen.
    2. Der Bundesvorstand ist zuständig für:
    1. Grundsatzfragen im Rahmen der vom Gewerkschaftstag gefassten Beschlüsse,
    2. Nachwahl eines Mitglieds der Bundesleitung bei vorzeitigem Ausscheiden,
    3. Bewilligung des Haushaltsvoranschlages,
    4. Festsetzung der Höhe der Reisekosten und Entschädigungen,
    5. Einstellung von Mitarbeitern gegen Vergütung,
    6. Organisations- und Pressefragen,
    7. Bildung von Arbeitskreisen und Benennung eines Mitglieds, das bis zur konstituierenden Sitzung die Geschäftsführung wahrnimmt.
    8. Koordinierung der Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise,
    9. Aufnahme neuer Mitgliedsverbände,
    10. Ausschluss von Mitgliedern,
    11. Anträge und Beschwerden, soweit sie nicht dem Gewerkschaftstag vorbehalten sind,
    12. Einberufung und Ausgestaltung der Gewerkschaftstage.
    1. Der Bundesvorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen.
    2. Auf Wunsch der Bundesleitung oder wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Bundesvorstandes bei der Bundesleitung schriftlich die Einberufung mit Begründung beantragt, findet eine außerordentliche Bundesvorstandsitzung statt.
    3. Über die Zulassung von Gästen an der Bundesvorstandssitzung entscheidet die Bundesleitung.
    4. Mitglieder der Arbeitskreise sollen beteiligt werden, soweit dies für die Beratung und Beschlussfassung erforderlich ist.
    5. Soweit im Einzelfall keine Einwendungen geltend gemacht werden, ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren zulässig.
    6. Der Bundesvorstand kann sich für die Durchführung seiner Sitzungen im Rahmen der geltenden Satzung eine Geschäftsordnung geben.

    § 14

    Bundesleitung

    1. Die Bundesleitung besteht aus:
      1. dem Bundesvorsitzenden,
      2. mindestens vier stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
      3. dem Schatzmeister
    2. Die Bundesleitung soll sich aus Angehörigen verschiedener Laufbahnen und Fachrichtungen zusammensetzen.
    3. Aufgabe der Bundesleitung ist die Erledigung der laufenden Geschäfte des BTB im Rahmen der Satzung und der von den Organen des BTB gefassten Beschlüssen. Bei Bedarf lädt die Bundesleitung Mitglieder der BTB – Vertretungen und – Arbeitskreise sowie sonstigen Sachverständigen als Gäste zu ihren Sitzungen ein.
    4. Die Mitglieder der Bundesleitung sind unter sich gleichberechtigt. Jedes Mitglied der Bundesleitung ist für sich allein Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Seine persönliche Haftung im Sinne des § 54 BGB ist ausgeschlossen.
    5. Die Bundesleitung tritt bei Bedarf zusammen.
    6. Die Bundesleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Bundesvorsitzende.
    7. Die Bundesleitung kann sich eine Geschäftsordnung im Rahmen der geltenden Satzung geben.
    8. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds der Bundesleitung wählt der Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit eine(n) Nachfolger(in), der/die Aufgaben bis zur Neuwahl wahrnimmt.

    § 15

    Arbeitskreise

     

    1. Zur Unterstützung des Bundesvorstandes und der Bundesleitung können Arbeitskreise eingerichtet werden. Über wichtige Entwicklungen aus ihren jeweiligen Bereichen berichten sie umgehend der Bundesleitung.
    2. Aufgabenbezogene Arbeitskreise dienen der Behandlung von besonderen Aufgabenbereichen (z.B. Beamten- und Besoldungsrecht, Grundsatzfragen, Umwelt, usw.)
    3. Fachrichtungsbezogene Arbeitskreise können eingerichtet werden zur Interessenvertretung einzelner Fachrichtungen (z.B. Bauverwaltung, Vermessung, usw.).
    4. Über die Einrichtung von Arbeitskreisen befindet der Bundesvorstand.
    5. Die Mitglieder der aufgaben bezogenen Arbeitskreise werden vom Bundesvorstand gewählt. Sie müssen nicht Mitglieder des Bundesvorstandes sein.
    6. Der Bundesvorstand erlässt die für die Organisation der aufgaben bezogenen Arbeitskreise notwendigen Geschäftsordnungsvorschriften.
    7. Fachrichtungsbezogene Arbeitskreise organisieren sich aus den entsprechenden Fachgruppen der Mitgliedsverbände. Sie finanzieren sich selbst und können sich eigene Geschäftsordnungen geben. Diese bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes.

     

    § 16

    BTB – Arbeitnehmervertretung

      1. Zur Wahrnehmung der besonderen Interessen der
        Arbeitnehmer besteht eine BTB-Arbeitnehmervertretung.
        Sie ist für die tarifpolitische Arbeit verantwortlich und
        vertritt den BTB in der DBB-Tarifunion. Über wichtige
        Entwicklungen aus ihrem Bereich berichtet sie umgehend
        der Bundesleitung.
      2. Für die Organisation der BTB-Arbeitnehmervertretung
        finden die Bestimmungen über die Arbeitskreise-
        § 15 Absatz (4) bis (6) – sinngemäß Anwendung.

     

    § 17

    BTB – Frauenvertretung

        1. Zur Wahrnehmung der besonderen Interessen der Frauen
          besteht eine BTB – Frauenvertretung. Über wichtige
          Entwicklungen aus ihrem Bereich berichtet sie umgehend
          der Bundesleitung.
        2. Für die Organisation der BTB – Frauenvertretung finden
          die Bestimmungen über die Arbeitskreise -
          § 15 Absatz (4) bis (6) - sinngemäß Anwendung.
        3. § 18

          BTB – Jugend

        4. Zur Förderung der Jugendarbeit sind Jugendliche in der
          BTB – Jugend zusammengefasst. Über wichtige
          Entwicklungen aus ihrem Bereich berichtet sie umgehend
          der Bundesleitung.
        5. Für die Organisation der BTB – Jugend finden die
          Bestimmungen über die Arbeitskreise -
          § 15 Absatz (4) bis (6) - sinngemäß Anwendung.
        6.  

          § 19

          BTB – Vertretung der Ruhestandsbeamten und Rentner

        7. Zur Wahrnehmung der besonderen Interessen der
          Ruhestandsbeamten und Rentner besteht eine BTB –
          Vertretung der Ruhestandsbeamten und Rentner. Sie ist für
          die Versorgungs- und Rentenpolitik des BTB
          verantwortlich. Über wichtige Entwicklungen aus ihrem
          Bereich berichtet sie umgehend der Bundesleitung.
        8. Für die Organisation der BTB – Jugend finden die
          Bestimmungen über die Arbeitskreise -
          § 15 Absatz (4) bis (6) - sinngemäß Anwendung.

     

     

    § 20

    Geschäftsjahr

    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 21

    Satzungsänderung

    Eine Änderung der Satzung kann vom Gewerkschaftstag nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.

    § 22

    Bundeszeitschrift

    Der BTB unterhält ein eigenes Presseorgan.

    § 23

    Auflösung des BTB

    Die Auflösung des BTB kann nur von einem eigens zu diesem Zweck einberufenen Gewerkschaftstag mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Ist der Gewerkschaftstag nicht mit mindestens der hälfte der stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig, so ist innerhalb von fünf Wochen ein neuer Gewerkschaftstag förmlich einzuberufen. Dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Über die Verwendung des Vermögens beschließt der letzte Gewerkschaftstag.

     

    § 24

    Inkrafttreten der Satzung

     

    Diese Satzung wurde auf dem Bundesvertretertag am 25. Main 2000 in Erfurt beschlossen und wird mit Ausnahme der Änderung in § 1 Abs. 2 sofort in Kraft gesetzt. Die Änderung in § 1 Abs. 2 tritt zum 01.01.2002 in Kraft.