(1) Der Rechtsschutz kann entzogen
werden, wenn er auf unzutreffenden Angaben beruht oder
wenn das Einzelmitglied gegen die Vorschriften in
dieser Rechtsschutzordnung verstößt.
Die Rechtsschutzordnungen können
vorsehen, dass für solche Fälle bereits gezahlte
Kostenvorschüsse zurückzuzahlen sind.
(2) Das Gleiche gilt, wenn das
Einzelmitglied, für das Rechtsschutz gewährt wird,
nicht mehr Mitglied der zuständigen
Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist.
(3) Wird die Rechtsverfolgung
während des Verfahrens aussichtslos, so kann die
Mitgliedsgewerkschaft den Rechtsschutz für die
Zukunft entziehen.
§ 11 Rechtsschutz über die dbb
Dienstleistungszentren
(1) Die Mitgliedsgewerkschaften
können sich bei der Durchführung ihres
Rechtsschutzes der vom dbb eingerichteten
Dienstleistungszentren dergestalt bedienen, dass die
dort tätigen Juristen auf Veranlassung der
Mitgliedsgewerkschaft Rechtsauskunft erteilen und/oder
Gutachten erstellen und/oder die Vertretung des
Einzelmitglieds in einem gerichtlichen Verfahren bzw.
in dem diesem vorgeschalteten Verfahren übernehmen.
Die zuständige Mitgliedsgewerkschaft wird von dem
Ergebnis der Rechtsberatung unterrichtet.
(2) Mitarbeiter der
Dienstleistungszentren des dbb führen nach Absprache
mit den Mitgliedsgewerkschaften Sprechtage zur
Rechtsberatung auch an anderen Orten als am Sitz eines
Dienstleistungszentrums durch. Zu diesen Sprechtagen
hat jedes Einzelmitglied aller in Betracht kommenden
Mitgliedsgewerkschaften Zugang. Die
Dienstleistungszentren werden die Zeiten der
auswärtigen Sprechtage rechtzeitig bekannt geben.
(3) Die Mitgliedsgewerkschaft
entscheidet über die Gewährung von
Beratungsrechtsschutz und gibt ein Votum ab zur
Gewährung von Verfahrensrechtsschutz. Unter
Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des
Rechtsschutzverfahrens entscheidet der dbb über die
Durchführung des Verfahrensrechtsschutzes. Für den
Fall, dass die Mitgliedsgewerkschaft abweichend von
der Entscheidung des dbb Verfahrensrechtsschutz
verlangt, wird sie mit 30 % an den Kosten beteiligt.
(4) Aus der Einschaltung eines
Dienstleistungszentrums des dbb entstehen der
Mitgliedsgewerkschaft bzw. dem Einzelmitglied mit
Ausnahme des in § 11 Abs. 3 aufgeführten Falles
keine Kosten, weil der dbb die Personalkosten seiner
Beschäftigten, deren Reisekosten zur Wahrnehmung der
Termine, die Gerichtskosten und im Unterliegensfall
auch die Kosten der Gegenseite trägt.
(5) Soweit Fälle aus prozessualen
Gründen nicht oder nicht mehr vom
Dienstleistungszentrum betreut werden können,
entscheidet der dbb im Einvernehmen mit der
Mitgliedsgewerkschaft über die Abwicklung des
Rechtsschutzfalles.
(6) Bei der Rechtsberatung in Form
der schriftlichen Erteilung eines Rates oder der
Erstellung eines Rechtsgutachtens übersendet das
Dienstleistungszentrum der Mitgliedsgewerkschaft eine
Abschrift. Bei Verfahrensrechtsschutz ist der
Mitgliedsgewerkschaft automatisch eine Abschrift der
das Verfahren beendenden Entscheidung zu übersenden.
Auf Wunsch sind der Mitgliedsgewerkschaft sämtliche
Schriftsätze, gerichtliche Verfügungen und
Entscheidungen zur Kenntnisnahme zu übersenden.