Rahmenrechtsschutzordnung

für den DBB – Beamtenbund und Tarifunion –

und seine Mitgliedsgewerkschaften

in der Fassung des Beschlusses

des Bundeshauptvorstandes vom 18./19. November 2002

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Rechtsschutzordnung gilt für den dbb beamtenbund und tarifunion. Die Mitgliedsgewerkschaften des dbb im Sinne des § 4 Abs. 1 der dbb Satzung erlassen nach Maßgabe dieser Rechtsschutzordnung eigene Rechtsschutzordnungen, die mindestens dieser Rechtsschutzordnung entsprechen.

§ 2 Begriff des Rechtsschutzes

(1) Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung ist die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz.

(2) Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche oder mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates oder einer Auskunft oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens nach Wahl der Mitgliedsgewerkschaft.

(3) Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung des Einzelmitglieds in einem gerichtlichen Verfahren und die diesem Verfahren vorausgehenden Tätigkeiten.

§ 3 Umfang des Rechtsschutzes

(1) Rechtsschutz wird nur für solche Fälle gewährt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit eines Einzelmitgliedes im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor stehen. Dazu zählt auch die Tätigkeit als Mitglied eines Personal- oder Betriebsrates oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Tätigkeit als Frauenbeauftragte oder die Tätigkeit als Vertrauensmann/Vertrauensfrau für Schwerbehinderte.

Rechtsschutz wird auch gewährt bei Unfällen auf dem Weg unmittelbar von der oder zur Arbeitsstätte.

(2) In Disziplinar- und Strafverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitsverfahren wird Verfahrensrechtsschutz gewährt, es sei denn, dass es sich um ein vorsätzlich begangenes Delikt handelt. Ausnahmen sind in den Fällen statthaft, in denen die Mitgliedsgewerkschaft den Rechtsschutz befürwortet.

 

 

 

(3) Verfahrensrechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Rechtsschutz wird nicht gewährt, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung den gewerkschaftlichen Bestrebungen zuwiderläuft.

 

(4) Rechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn der Rechtsschutzfall erst nach Erwerb der Mitgliedschaft des Einzelmitglieds entstanden ist. Die Vereinbarung einer rückwirkenden Mitgliedschaft ist insoweit nicht zulässig.

(5) Soweit eine Rechtsschutzgewährung im Sinne des § 2 nach dieser Rechts-schutzordnung durch Dritte, insbesondere durch eine Rechtsschutzversicherung oder den Dienstherrn/Arbeitgeber erfolgt, entfällt eine Rechtschutzgewährung nach dieser Rechtsschutzordnung.

 

§ 4 Rechtsschutzkosten

(1) Die Rechtsberatung wird kostenlos erteilt.

(2) Der Verfahrensrechtsschutz soll ebenfalls kostenlos gewährt werden.

(3) Der Verfahrensrechtsschutz umfaßt grundsätzlich nur die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung.

(4) Die Rechtsschutzordnungen können bestimmen, dass die Kosten des Verfahrensrechtsschutzes von dem Einzelmitglied zurückzuerstatten sind, wenn es vor Ablauf eines bestimmten Zeitraumes nach erfolgter Rechtsschutzgewährung aus seiner Mitgliedsgewerkschaft ausscheidet. Der Zeitraum darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

 

§ 5 Anspruch auf Rechtsschutzgewährung; Haftung

Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht. Eine Haftung im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung ist ausgeschlossen.

§ 6 Rechtsschutzgewährung durch die Mitgliedsgewerkschaften des dbb

Der Rechtsschutz wird von den Mitgliedsgewerkschaften des dbb gewährt.

 

§ 7 Rechtsschutzgewährung durch den dbb

(1) Der dbb gewährt nach Maßgabe dieser Rechtsschutzordnung Einzelmitgliedern von Mitgliedsgewerkschaften auf Antrag einer Mitgliedsgewerkschaft Rechtsschutz, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und nach einem Recht zu beurteilen ist, das in mehr als einem Bundesland gültig ist oder entsprechend gilt.

§ 8 Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung

(1) Rechtsschutz wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

 

(2) Der Verfahrensrechtsschutz wird für jede Instanz gesondert bewilligt. Legt der Gegner des Rechtsschutzsuchenden nach Abschluß einer Instanz ein Rechtsmittel ein, so bedarf es für die Rechtsmittelinstanz keiner besonderen Rechtsschutzgewährung.

(3) Dem Antrag auf Verfahrensrechtsschutz ist eine eingehende Darstellung des Sachverhalts nebst Unterlagen beizufügen.

(4) Bei Gewährung von Verfahrensrechtsschutz bestimmt die Mitgliedsgewerkschaft die Art der Prozessvertretung.

(5) Die mit Verfahrensrechtsschutz geführten Verfahren sollen durch die Mitgliedsgewerkschaft überwacht werden. Die Mitgliedsgewerkschaft kann verlangen, dass ihr durch Übersendung sämtlicher Schriftsätze, gerichtlicher Verfügungen und Entscheidungen über den Gang des Verfahrens Mitteilung zu machen ist.

(6) Vergleiche bedürfen der Zustimmung der Mitgliedsgewerkschaft.

(7) Die Mitgliedsgewerkschaft ist berechtigt, das in dem Verfahren gewonnene Material zu verwerten, insbesondere zu veröffentlichen. Sie darf dies nicht zum Nachteil des betreffenden Einzelmitglieds tun.

 

§ 9 Kostenabrechnung

(1) Es werden nur die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung erstattet. Honorarvereinbarungen mit Dritten können nur mit Einwilligung der Mitgliedsgewerkschaft getroffen werden.

(2) Soweit ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Prozessgegner besteht, ist das Einzelmitglied verpflichtet, diese Kosten einzuziehen und in Höhe der entstandenen Rechtsschutzkosten an die Mitgliedsgewerkschaft abzuführen. Die Rechtsschutzordnungen können auch vorsehen, dass der Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe der entstandenen Rechtsschutzkosten an die rechtsschutzgewährende Stelle abzutreten ist.

 

§ 10 Entzug des Rechtsschutzes

(1) Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn er auf unzutreffenden Angaben beruht oder wenn das Einzelmitglied gegen die Vorschriften in dieser Rechtsschutzordnung verstößt.

Die Rechtsschutzordnungen können vorsehen, dass für solche Fälle bereits gezahlte Kostenvorschüsse zurückzuzahlen sind.

 

(2) Das Gleiche gilt, wenn das Einzelmitglied, für das Rechtsschutz gewährt wird, nicht mehr Mitglied der zuständigen Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist.

(3) Wird die Rechtsverfolgung während des Verfahrens aussichtslos, so kann die Mitgliedsgewerkschaft den Rechtsschutz für die Zukunft entziehen.

 

§ 11 Rechtsschutz über die dbb Dienstleistungszentren

(1) Die Mitgliedsgewerkschaften können sich bei der Durchführung ihres Rechtsschutzes der vom dbb eingerichteten Dienstleistungszentren dergestalt bedienen, dass die dort tätigen Juristen auf Veranlassung der Mitgliedsgewerkschaft Rechtsauskunft erteilen und/oder Gutachten erstellen und/oder die Vertretung des Einzelmitglieds in einem gerichtlichen Verfahren bzw. in dem diesem vorgeschalteten Verfahren übernehmen. Die zuständige Mitgliedsgewerkschaft wird von dem Ergebnis der Rechtsberatung unterrichtet.

(2) Mitarbeiter der Dienstleistungszentren des dbb führen nach Absprache mit den Mitgliedsgewerkschaften Sprechtage zur Rechtsberatung auch an anderen Orten als am Sitz eines Dienstleistungszentrums durch. Zu diesen Sprechtagen hat jedes Einzelmitglied aller in Betracht kommenden Mitgliedsgewerkschaften Zugang. Die Dienstleistungszentren werden die Zeiten der auswärtigen Sprechtage rechtzeitig bekannt geben.

(3) Die Mitgliedsgewerkschaft entscheidet über die Gewährung von Beratungsrechtsschutz und gibt ein Votum ab zur Gewährung von Verfahrensrechtsschutz. Unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsschutzverfahrens entscheidet der dbb über die Durchführung des Verfahrensrechtsschutzes. Für den Fall, dass die Mitgliedsgewerkschaft abweichend von der Entscheidung des dbb Verfahrensrechtsschutz verlangt, wird sie mit 30 % an den Kosten beteiligt.

(4) Aus der Einschaltung eines Dienstleistungszentrums des dbb entstehen der Mitgliedsgewerkschaft bzw. dem Einzelmitglied mit Ausnahme des in § 11 Abs. 3 aufgeführten Falles keine Kosten, weil der dbb die Personalkosten seiner Beschäftigten, deren Reisekosten zur Wahrnehmung der Termine, die Gerichtskosten und im Unterliegensfall auch die Kosten der Gegenseite trägt.

(5) Soweit Fälle aus prozessualen Gründen nicht oder nicht mehr vom Dienstleistungszentrum betreut werden können, entscheidet der dbb im Einvernehmen mit der Mitgliedsgewerkschaft über die Abwicklung des Rechtsschutzfalles.

(6) Bei der Rechtsberatung in Form der schriftlichen Erteilung eines Rates oder der Erstellung eines Rechtsgutachtens übersendet das Dienstleistungszentrum der Mitgliedsgewerkschaft eine Abschrift. Bei Verfahrensrechtsschutz ist der Mitgliedsgewerkschaft automatisch eine Abschrift der das Verfahren beendenden Entscheidung zu übersenden. Auf Wunsch sind der Mitgliedsgewerkschaft sämtliche Schriftsätze, gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen zur Kenntnisnahme zu übersenden.

 

§ 12 In-Kraft-Treten

(1) Die am 05. Mai 1972 in Kraft getretene Rahmenrechtsschutzordnung ist durch Beschlüsse des Bundeshauptvorstandes vom 10. November 1998, vom 08./09. Mai 2000, vom 20./21. November 2000 und vom 18./19. November 2002 wie vorstehend abgeändert worden. Die Änderungen treten am 19. November 2002 in Kraft.

(2) Die Mitgliedsgewerkschaften im Sinne des § 4 Abs. 1 der dbb Satzung passen ihre Rechtsschutzordnungen dieser Rahmenrechtsschutzordnung an. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der erste Zusammentritt des für die Anpassung zuständigen Organs der Mitgliedsgewerkschaft; die Rechtsschutzordnungen müssen jedoch spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Rahmenrechtsschutzordnung am 19. November 2002 angepasst sein.