Rechtsschutzordnung
der Gewerkschaft Technik und Naturwissenschaft (BTB)
Die Gewerkschaft Technik und Naturwissenschaft im
öffentlichen Dienst, Bund der Technischen Beamten, Angestellten
und Beamten (BTB) gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz nach
Maßgabe der Bestimmungen der nachfolgenden Rechtsschutzordnung.
§ 1 Begriff des Rechtsschutzes
(1) Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung ist die
Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz.
(2) Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche oder
mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates oder einer
Auskunft oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens.
(3) Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche
Vertretung des Einzel-mitglieds in einem gerichtlichen Verfahren
und die diesem Verfahren vorausgehenden Tätigkeiten.
§ 2 Umfang des Rechtsschutzes
(1) Rechtsschutz wird nur für solche Fälle gewährt, die im
Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder
gewerkschaftlichen Tätigkeit des Einzelmitgliedes im
öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor
stehen. Dazu zählt auch die Tätigkeit als Mitglied eines
Personal- oder Betriebsrates oder einer Jugend- und
Auszubildendenvertretung sowie die Tätigkeit als
Frauenbeauftragte oder die Tätigkeit als
Vertrauensmann/Vertrauensfrau für Schwerbehinderte.
(2) In Disziplinar- und Strafverfahren sowie in
Ordnungswidrigkeitsverfahren wird Verfahrensrechtsschutz
gewährt, es sei denn, daß es sich um ein vorsätzlich
begangenes Delikt handelt. Ausnahmen sind in Sonderfällen
statthaft.
(3) Kostenlose Rechtsberatung wird vom Tage des Eintritts des
Einzelmitglieds an gewährt. Die Mitglieder haben Anfragen an
ihre Landesgliederung zu richten, die diese gegebenenfalls an
die BTB-Bundesleitung weiterleitet.
(4) Verfahrensrechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn
1. der Rechtsschutzfall erst nach Erwerb der Mitgliedschaft
des Einzelmitglieds entstanden ist; die Vereinbarung einer
rückwirkenden Mitgliedschaft ist insoweit nicht zulässig
2. die Mitgliedschaft des Einzelmitglieds mindestens sechs
Monate besteht
3. nicht eine Rechtsschutzgewährung durch Dritte erfolgt
4. die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht
auf Erfolg hat und
5. die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung den
gewerkschaftlichen Bestrebungen des BTB-Bund nicht zuwider
läuft.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von
Verfahrensrechtsschutz besteht nicht.
§ 3 Rechtsschutzkosten
(1) Die Rechtsberatung wird kostenlos erteilt.
(2) Der Verfahrensrechtsschutz wird ebenfalls kostenlos
gewährt. Er umfaßt grundsätzlich nur die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Kosten. Jedoch gehören die Kosten für mehr als
einen vom Mitglied beauftragten Rechtsanwalt pro Instanz sowie
die über die gesetzlichen Gebühren, bei Rahmengebühren über
die Mittelgebühr, hinausgehenden vom Mitglied mit seinem
Rechtsanwalt vereinbarten Honorare nur dann zu den
Verfahrenskosten, wenn die Rechtsschutzgewährung ausdrücklich
darauf erstreckt wird. Eigene Auslagen des Mitglieds werden,
wenn nicht in besonderen Ausnahmefällen der Rechtsschutz auch
hierauf erstreckt wird, nicht berücksichtigt.
(3) Der Rechtsschutz kann auf die Geltendmachung eines
Teilbetrages beschränkt werden, wenn dadurch die streitige
Frage geklärt werden kann und dem Mitglied Nachteile nicht
erwachsen.
(4) Die Kosten des Verfahrensrechtsschutzes sind
zurückzuerstatten, wenn das Einzelmitglied vor Ablauf von 1
Jahr nach erfolgter Rechtsschutz-gewährung aus der Gewerkschaft
BTB ausscheidet.
(5) Das Mitglied ist ungeachtet der Rechtsschutzgewährung
gehalten, beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen um
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzusuchen.
§ 4 Haftung
Eine Haftung im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung
ist ausge-schlossen.
§ 5 Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung
(1) Rechtsschutz wird nur auf Antrag gewährt.
(2) Der Verfahrensrechtsschutz wird für jede Instanz
gesondert bewilligt. Legt der Gegner des Rechtsschutzsuchenden
nach Abschluß einer Instanz ein Rechtsmittel ein, so bedarf es
für die Rechtsmittelinstanz keiner besonderen
Rechtsschutzgewährung.
(3) Dem Antrag auf Verfahrensrechtsschutz ist eine eingehende
Darstellung des Sachverhalts nebst Unterlagen beizufügen.
(4) Bei Gewährung von Verfahrensrechtsschutz bestimmt die
Gewerkschaft BTB die Art der Prozeßvertretung.
(5) Die mit Verfahrensrechtsschutz geführten Verfahren
werden durch die Gewerkschaft BTB überwacht. Die Gewerkschaft
BTB ist durch Übersendung sämtlicher Schriftsätze,
gerichtlicher Verfügungen und Entscheidungen über den Gang des
Verfahrens Mitteilung zu machen.
(6) Vergleiche bedürfen der Zustimmung der Gewerkschaft BTB.
(7) Die Gewerkschaft BTB ist berechtigt, das in dem Verfahren
gewonnene Material zu verwerten, insbesondere zu
veröffentlichen. Die Gewerkschaft BTB darf dies nicht zum
Nachteil des betreffenden Einzelmitglieds tun.
§ 6 Kostenabrechnung
(1) Es werden nur die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung
erstattet.
(2) Soweit ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den
Prozeßgegner besteht, ist das Einzelmitglied verpflichtet,
diese Kosten einzuziehen und in Höhe der entstandenen
Rechtsschutzkosten an die Gewerkschaft BTB abzuführen. Der
BTB-Bund kann jederzeit die Abtretung der hiernach zustehenden
Kostenerstattungsansprüche verlangen.
§ 7 Entzug des Rechtsschutzes
(1) Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn
1. er auf unzutreffenden Angaben beruht oder
2. wenn das Einzelmitglied gegen die Vorschriften in dieser
Rechtsschutzordnung verstößt, hierzu gehört auch der
Abschluß eines Vergleichs ohne die Zustimmung des BTB
(2) Der Rechtsschutz kann ebenfalls entzogen werden, wenn
1. das Einzelmitglied aus dem BTB-Mitgliedsverband, ohne in
einen anderen DBB-Mitgliedsverband überzutreten, ausscheidet
oder seinen Mitgliedspflichten nicht nachkommt, oder
2. wenn der Mitgliedsverband, für dessen Mitglied
Rechtsschutz gewährt wurde, nicht mehr Mitglied des BTB-Bund
ist
(3) Wird die Rechtsverfolgung während des Verfahrens
aussichtslos, so kann die Gewerkschaft BTB den Rechtsschutz für
die Zukunft entziehen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 sind die vom BTB-Bund
gezahlten Kosten und Kostenvorschüsse in der Regel vom Mitglied
zurückzuzahlen.
§ 8 Rechtsschutz über die DBB-Dienstleistungszentren
(1) Die Gewerkschaft BTB kann sich bei der Durchführung
ihres Rechtsschutzes der vom DBB eingerichteten
Dienstleistungszentren dergestalt bedienen, daß die dort
tätigen Juristen auf Veranlassung der Gewerkschaft BTB
Rechtsauskunft erteilen und/oder Gutachten erstellen und/oder
die Vertretung des Einzelmitglieds in einem gerichtlichen
Verfahren bzw. in dem diesem vorgeschalteten Verfahren
übernehmen. Auf die Rechts-schutzordnung des DBB wird
verwiesen.
(2) Die BTB-Landesgliederungen sind ermächtigt, diejenigen
Rechtsschutz-fälle, die von ihnen nicht selbst bearbeitet
werden können, direkt an die zuständigen
DBB-Dienstleistungszentren abzugeben. Die BTB-Bundes-leitung
kann diese Ermächtigung jederzeit widerrufen.
(3) Aus der Einschaltung eines Dienstleistungszentrums des
DBB entstehen dem Einzelmitglied keine Kosten.
(4) In den Fällen, die das DBB-Dienstleistungszentrum nicht
übernimmt oder nicht fortführt, entscheidet die
BTB-Bundesleitung erneut über die Gewährung und den Umfang des
Rechtsschutzes. Der Umfang des Rechtsschutzes kann in diesen
Fällen auf die Übernahme der Vertretung des Mitglieds in einem
behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, auf die Übernahme
eines Zuschusses zu den Verfahrenskosten oder auf die Übernahme
eines Anteils der Verfahrenskosten beschränkt werden.
(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn in dem Verfahren über eine
Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, deren
Klärung der BTB-Bundesleitung notwendig erscheint. Ist bereits
für ein Verfahren grundsätzliche Bedeutung anerkannt, findet
auf gleich gelagerte Fälle Absatz 4 Anwendung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Rechtsschutzordnung wurde anläßlich der
BTB-Bundesvorstandssitzung am 17./19. 06.1999 in Dresden
beschlossen.
Sie tritt am 01.07.1999 in Kraft.