Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft Technik und Naturwissenschaft (BTB)

in der Fassung des Beschlusses

des BTB-Bundesvorstandssitzung am 17./19. 06.1999

 

Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft Technik und Naturwissenschaft (BTB)

Die Gewerkschaft Technik und Naturwissenschaft im öffentlichen Dienst, Bund der Technischen Beamten, Angestellten und Beamten (BTB) gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz nach Maßgabe der Bestimmungen der nachfolgenden Rechtsschutzordnung.

§ 1 Begriff des Rechtsschutzes

(1) Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung ist die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz.

(2) Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche oder mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates oder einer Auskunft oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens.

(3) Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung des Einzel-mitglieds in einem gerichtlichen Verfahren und die diesem Verfahren vorausgehenden Tätigkeiten.

§ 2 Umfang des Rechtsschutzes

(1) Rechtsschutz wird nur für solche Fälle gewährt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit des Einzelmitgliedes im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor stehen. Dazu zählt auch die Tätigkeit als Mitglied eines Personal- oder Betriebsrates oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Tätigkeit als Frauenbeauftragte oder die Tätigkeit als Vertrauensmann/Vertrauensfrau für Schwerbehinderte.

(2) In Disziplinar- und Strafverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitsverfahren wird Verfahrensrechtsschutz gewährt, es sei denn, daß es sich um ein vorsätzlich begangenes Delikt handelt. Ausnahmen sind in Sonderfällen statthaft.

(3) Kostenlose Rechtsberatung wird vom Tage des Eintritts des Einzelmitglieds an gewährt. Die Mitglieder haben Anfragen an ihre Landesgliederung zu richten, die diese gegebenenfalls an die BTB-Bundesleitung weiterleitet.

(4) Verfahrensrechtsschutz soll nur gewährt werden, wenn

1. der Rechtsschutzfall erst nach Erwerb der Mitgliedschaft des Einzelmitglieds entstanden ist; die Vereinbarung einer rückwirkenden Mitgliedschaft ist insoweit nicht zulässig

2. die Mitgliedschaft des Einzelmitglieds mindestens sechs Monate besteht

3. nicht eine Rechtsschutzgewährung durch Dritte erfolgt

4. die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und

5. die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung den gewerkschaftlichen Bestrebungen des BTB-Bund nicht zuwider läuft.

(5) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Verfahrensrechtsschutz besteht nicht.

§ 3 Rechtsschutzkosten

(1) Die Rechtsberatung wird kostenlos erteilt.

(2) Der Verfahrensrechtsschutz wird ebenfalls kostenlos gewährt. Er umfaßt grundsätzlich nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Jedoch gehören die Kosten für mehr als einen vom Mitglied beauftragten Rechtsanwalt pro Instanz sowie die über die gesetzlichen Gebühren, bei Rahmengebühren über die Mittelgebühr, hinausgehenden vom Mitglied mit seinem Rechtsanwalt vereinbarten Honorare nur dann zu den Verfahrenskosten, wenn die Rechtsschutzgewährung ausdrücklich darauf erstreckt wird. Eigene Auslagen des Mitglieds werden, wenn nicht in besonderen Ausnahmefällen der Rechtsschutz auch hierauf erstreckt wird, nicht berücksichtigt.

(3) Der Rechtsschutz kann auf die Geltendmachung eines Teilbetrages beschränkt werden, wenn dadurch die streitige Frage geklärt werden kann und dem Mitglied Nachteile nicht erwachsen.

(4) Die Kosten des Verfahrensrechtsschutzes sind zurückzuerstatten, wenn das Einzelmitglied vor Ablauf von 1 Jahr nach erfolgter Rechtsschutz-gewährung aus der Gewerkschaft BTB ausscheidet.

(5) Das Mitglied ist ungeachtet der Rechtsschutzgewährung gehalten, beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachzusuchen.

§ 4 Haftung

Eine Haftung im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung ist ausge-schlossen.

§ 5 Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung

(1) Rechtsschutz wird nur auf Antrag gewährt.

(2) Der Verfahrensrechtsschutz wird für jede Instanz gesondert bewilligt. Legt der Gegner des Rechtsschutzsuchenden nach Abschluß einer Instanz ein Rechtsmittel ein, so bedarf es für die Rechtsmittelinstanz keiner besonderen Rechtsschutzgewährung.

(3) Dem Antrag auf Verfahrensrechtsschutz ist eine eingehende Darstellung des Sachverhalts nebst Unterlagen beizufügen.

(4) Bei Gewährung von Verfahrensrechtsschutz bestimmt die Gewerkschaft BTB die Art der Prozeßvertretung.

(5) Die mit Verfahrensrechtsschutz geführten Verfahren werden durch die Gewerkschaft BTB überwacht. Die Gewerkschaft BTB ist durch Übersendung sämtlicher Schriftsätze, gerichtlicher Verfügungen und Entscheidungen über den Gang des Verfahrens Mitteilung zu machen.

(6) Vergleiche bedürfen der Zustimmung der Gewerkschaft BTB.

(7) Die Gewerkschaft BTB ist berechtigt, das in dem Verfahren gewonnene Material zu verwerten, insbesondere zu veröffentlichen. Die Gewerkschaft BTB darf dies nicht zum Nachteil des betreffenden Einzelmitglieds tun.

§ 6 Kostenabrechnung

(1) Es werden nur die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung erstattet.

(2) Soweit ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Prozeßgegner besteht, ist das Einzelmitglied verpflichtet, diese Kosten einzuziehen und in Höhe der entstandenen Rechtsschutzkosten an die Gewerkschaft BTB abzuführen. Der BTB-Bund kann jederzeit die Abtretung der hiernach zustehenden Kostenerstattungsansprüche verlangen.

§ 7 Entzug des Rechtsschutzes

(1) Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn

1. er auf unzutreffenden Angaben beruht oder

2. wenn das Einzelmitglied gegen die Vorschriften in dieser Rechtsschutzordnung verstößt, hierzu gehört auch der Abschluß eines Vergleichs ohne die Zustimmung des BTB

(2) Der Rechtsschutz kann ebenfalls entzogen werden, wenn

1. das Einzelmitglied aus dem BTB-Mitgliedsverband, ohne in einen anderen DBB-Mitgliedsverband überzutreten, ausscheidet oder seinen Mitgliedspflichten nicht nachkommt, oder

2. wenn der Mitgliedsverband, für dessen Mitglied Rechtsschutz gewährt wurde, nicht mehr Mitglied des BTB-Bund ist

(3) Wird die Rechtsverfolgung während des Verfahrens aussichtslos, so kann die Gewerkschaft BTB den Rechtsschutz für die Zukunft entziehen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 sind die vom BTB-Bund gezahlten Kosten und Kostenvorschüsse in der Regel vom Mitglied zurückzuzahlen.

§ 8 Rechtsschutz über die DBB-Dienstleistungszentren

(1) Die Gewerkschaft BTB kann sich bei der Durchführung ihres Rechtsschutzes der vom DBB eingerichteten Dienstleistungszentren dergestalt bedienen, daß die dort tätigen Juristen auf Veranlassung der Gewerkschaft BTB Rechtsauskunft erteilen und/oder Gutachten erstellen und/oder die Vertretung des Einzelmitglieds in einem gerichtlichen Verfahren bzw. in dem diesem vorgeschalteten Verfahren übernehmen. Auf die Rechts-schutzordnung des DBB wird verwiesen.

(2) Die BTB-Landesgliederungen sind ermächtigt, diejenigen Rechtsschutz-fälle, die von ihnen nicht selbst bearbeitet werden können, direkt an die zuständigen DBB-Dienstleistungszentren abzugeben. Die BTB-Bundes-leitung kann diese Ermächtigung jederzeit widerrufen.

(3) Aus der Einschaltung eines Dienstleistungszentrums des DBB entstehen dem Einzelmitglied keine Kosten.

(4) In den Fällen, die das DBB-Dienstleistungszentrum nicht übernimmt oder nicht fortführt, entscheidet die BTB-Bundesleitung erneut über die Gewährung und den Umfang des Rechtsschutzes. Der Umfang des Rechtsschutzes kann in diesen Fällen auf die Übernahme der Vertretung des Mitglieds in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, auf die Übernahme eines Zuschusses zu den Verfahrenskosten oder auf die Übernahme eines Anteils der Verfahrenskosten beschränkt werden.

(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn in dem Verfahren über eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, deren Klärung der BTB-Bundesleitung notwendig erscheint. Ist bereits für ein Verfahren grundsätzliche Bedeutung anerkannt, findet auf gleich gelagerte Fälle Absatz 4 Anwendung.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Rechtsschutzordnung wurde anläßlich der BTB-Bundesvorstandssitzung am 17./19. 06.1999 in Dresden beschlossen.

Sie tritt am 01.07.1999 in Kraft.